Tatbestand

Tatbestand
Sachlage

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Tat|be|stand ['ta:tbəʃtant], der; -[e]s, Tatbestände ['ta:tbəʃtɛndə]:
Gesamtheit der unter einem bestimmten Gesichtspunkt bedeutsamen Gegebenheiten, Tatsachen:
dieser Tatbestand lässt sich nicht leugnen.
Syn.: Fakten <Plural>, Sachverhalt.

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Tat|be|stand 〈m. 1u; Rechtsw.〉 Gesamtheit aller Merkmale einer strafbaren Handlung ● den \Tatbestand aufnehmen

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Tat|be|stand, der:
1. Gesamtheit der unter einem bestimmten Gesichtspunkt bedeutsamen Tatsachen, Gegebenheiten; Sachverhalt:
einen T. feststellen, verschleiern.
2. (Rechtsspr.) (gesetzlich festgelegte) Merkmale für eine bestimmte Handlung od. für einen bestimmten Sachverhalt:
mit dieser Äußerung ist der T. der Beleidigung erfüllt.

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Tatbestand,
 
1) Prozessrecht: als Bestandteil des Urteils die vom Gericht auf der Grundlage der Akten und der mündlichen Verhandlung verfasste knappe Darstellung des Sach- und Streitstandes, d. h. der erhobenen Ansprüche und dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge. Wegen der Einzelheiten kann auf Schriftsätze, Protokolle u. a. Unterlagen verwiesen werden. Der Tatbestand beweist das mündliche Vorbringen der Parteien und kann nur durch Sitzungsprotokolle entkräftet werden. Offenbare Unrichtigkeiten können von Amts wegen, sonstige Fehler im Tatbestand nur auf Antrag in einem förmlichen Verfahren berichtigt werden (§§ 319, 320 ZPO). - Tatbestandswirkung eines Urteils bedeutet hingegen, dass in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen eine andere Institution an die vom Gericht getroffene Sachverhaltsfeststellung gebunden ist.
 
 2) Strafrecht: als Straftatbestand die Gesamtheit der Merkmale einer gesetzlichen Deliktsbeschreibung in einer Norm, für die eine möglichst genaue Bestimmtheit erforderlich ist. Der äußere Tatbestand (objektive Tatbestand) umfasst alle äußerlich wahrnehmbaren Merkmale der Tat (z. B. beim Mord den Tod eines Menschen durch die Einwirkung eines anderen), der innere Tatbestand (subjektive Tatbestand) die dem äußeren Geschehen zugrunde liegenden seelischen Vorgänge im Täter (z. B. den Tötungsvorsatz und die gesetzlich vorausgesetzten Beweggründe des Täters). Die Verwirklichung des Tatbestands ist neben Rechtswidrigkeit und Schuld eine der drei grundlegenden Voraussetzungen für die Strafbarkeit einer Tat. Der Tatbestand hat insoweit eine Garantiefunktion zugunsten des Täters, als nach rechtsstaatlichen Verbürgungen eine Tat nur bestraft werden kann, wenn ihre Strafbarkeit bereits vor Begehung der Tat in einem gesetzlichen Tatbestand bestimmt war (Grundsatz nulla poena sine lege). Über den Tatbestandsirrtum Irrtum.
 
 
E. von Beling: Die Lehre vom T. (1930);
 H. Bruns: Kritik der Lehre vom T. (1932, Nachdr. 1995);
 E. Mezger: Wandlungen der strafrechtl. T.-Lehre, in: Neue Jurist. Wochenschr., Jg. 6 (1953); C. Roxin: Offene T. u. Rechtspflichtmerkmale (21970).

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Tat|be|stand, der: 1. Gesamtheit der unter einem bestimmten Gesichtspunkt bedeutsamen Tatsachen, Gegebenheiten; Sachverhalt, Faktum: Der nackte T. ... ist folgender: Ein vierzehnjähriges Mädchen ... behauptet von sich, übersinnliche Erscheinungen zu haben (Werfel, Bernadette 135); einen T. feststellen, aufnehmen, verschleiern; an diesem T. ist nichts zu ändern. 2. (Rechtsspr.) (gesetzlich festgelegte) Merkmale für eine bestimmte Handlung od. für einen bestimmten Sachverhalt: der T. der vorsätzlichen Tötung, des § 218; mit dieser Äußerung ist der T. der Beleidigung erfüllt.

Universal-Lexikon. 2012.

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